Nutzungsbedingungen für Vendon Payments
1. GEGENSTAND
1.1. Dienstleistungen. Diese Bedingungen bilden zusammen mit dem Antrag auf Zahlungsabwicklung und anderen verbindlichen Dokumenten für Vendon und den Händler ("Partei" oder "Parteien") eine verbindliche Vereinbarung über Zahlungsabwicklungsdienstleistungen ("Vereinbarung"). Vorbehaltlich der Bedingungen der Vereinbarung stellt Vendon dem Händler (a) Zahlungsabwicklungsdienste und (b) ein cloudbasiertes Überwachungssystem zur Verfügung, über das der Händler auf Informationen und Daten zu den Zahlungen und Transaktionen zugreifen kann.
1.2. Geräte. Um Dienste gemäß dieser Vereinbarung zu erhalten, darf der Händler, falls notwendig, Geräte direkt von Vendon (unter einer separaten Vereinbarung) oder über autorisierte Vertriebspartner von Vendon nutzen und kaufen. Um Geräte von Vendon zu kaufen muss der Händler Bestellungen für den Kaufpreis wie vereinbart zwischen den Parteien einreichen. Der Händler hat das Recht eine Bestellung für Geräte zu stornieren.
1.3. Drittanbieter. Vendon kann im eigenen Ermessen Zahlungsportal- und Abwicklungsanbieter („Käufer“) und andere Drittanbieter und Vertragsnehmer in Verbindung mit der Erfüllung seiner Pflichten unter dieser Vereinbarung nutzen. Um Dienste unter dieser Vereinbarung zu erhalten muss der Händler (a) eine separate Vereinbarung mit einem solchen Käufer eingehen und (b) Gebühren, die durch den Käufer erhoben werden, zahlen. Vendon kann einen / die Drittanbieter in seinem Ermessen nach Benachrichtigung des Händlers wechseln.
1.4. Gebühren. Der Händler wird Vendon für Dienste und Produkte gemäß einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien zahlen. Der Händler wird den Käufern die von ihnen bereitgestellten Dienste bezahlen. Sofern nicht anderweitig vereinbart sind (a) die angezeigten Preise in EUR ohne Steuern (Mehrwertsteuer, Verkaufssteuer, Importsteuer, Zoll-, Einfuhr- und andere Bundes-, Landes- oder lokale Steuern) und (b) alle Zahlungen, die in Verbindung mit dieser Vereinbarung stehen, in EUR.
1.5. Nutzungseinschränkungen. Der Händler wird es seinen Mitarbeitern, Nutzern und Kunden nicht erlauben (a) den Dienst, Software oder Produkte in jedweder Art zu ändern oder zu modifizieren, (b) den Dienst, Software oder Produkte zusammen mit einer Drittpartei zu nutzen, die Lizenz zu übertragen oder Zugang zur Software (sowie jedwede technische oder kommerzielle Dokumentation diesbezüglich) an eine Drittpartei oder Einzelperson zu ermöglichen, (c) den Dienst, die Software und Produkte zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren oder in einer anderen Form zu versuchen, Informationen über die zugrundeliegende Struktur des Dienstes, der Software und der Produkte zu erhalten und (d) den Dienst, die Software und Produkte entgegen diesen Nutzungsbedingungen oder dem Gesetz zu verwenden.
1.6. 3-D Secure. 3D Secure ist ein Sicherheitsprotokoll, das entwickelt wurde, um eine zusätzliche Sicherheitsebene für Online-Kartentransaktionen zu schaffen. Vendon stellt dem Händler den 3D Secure Service gegen eine von Vendon festgelegte Gebühr über 3D Secure Service Provider zur Verfügung. Um den 3D Secure Service zu erhalten, muss der Händler keinen Vertrag abschließen und die 3D Secure Service Provider nicht bezahlen.
2. TRANSAKTIONEN & VIRTUELLES WALLET
2.1. Vendon erbringt im Rahmen der Vereinbarung Dienstleistungen zur Zahlungsabwicklung, die es dem Händler ermöglichen, Waren an seine Kunden zu verkaufen.
2.2. Zahlungsarten. Damit die Kunden des Händlers Waren beim Händler kaufen können, müssen sie entweder Geld auf die virtuelle Wallet aufladen oder eine Zahlungskarte (oder mobile Zahlung) direkt oder über eine zusätzliche Zahlungskarte in der mobilen App verwenden.
2.3. Aufladen. Die Kunden des Händlers können ihre virtuelle Wallet mit einer Zahlungskarte (über die von Vendon zur Verfügung gestellte mobile App) oder mit Bargeld (über den Verkaufsautomaten des Händlers) aufladen.
2.4. Überweisung. Wenn der Kunde des Händlers seine virtuelle Wallet auflädt, (a) wird das Guthaben an den Händler überwiesen, und Vendon wird das Guthaben nicht einbehalten (der Kunde des Händlers hat einen Anspruch gegen den Händler), (b) wird Vendon solche Zahlungen als einen Kauf des Kunden des Händlers beim Händler abwickeln, und (c) muss der Händler sicherstellen, dass die Kunden des Händlers an den Automaten des Händlers (i) ihr Guthaben aus ihrer virtuellen Wallet ausgeben und (ii) Waren vom Händler kaufen und erhalten können.
2.5. Verwendungsfrist. Der Händler stellt sicher, dass die Kunden des Händlers unbegrenzt Geld in der virtuellen Wallet ausgeben können (solange das virtuelle Kundenkonto des Händlers aktiv ist und nicht gekündigt, aufgelöst oder gelöscht wurde).
2.6. Haftungsbeschränkung. Vendon haftet nicht für (a) Transaktionen und Gelder, die von Kunden des Händlers oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren des Händlers getätigt werden (auch wenn die Transaktionen nicht erfolgreich sind), (b) Gelder und Erstattungen, die vom Händler angenommen oder getätigt werden, (c) Vorauszahlungen und Gelder, die von Kunden des Händlers getätigt werden, und (d) Waren, die vom Händler angeboten oder verkauft werden.
3. QUALITÄT & BESCHWERDEN
3.2. Reklamationen. Der Händler geht Reklamationen seiner Kunden in Bezug auf das Angebot und den Verkauf von Waren nach. Der Händler stellt Vendon seine Kundensupport-E-Mail zur Verfügung, die den Kunden des Händlers angezeigt wird.
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4. WARTUNG
4.1. Updates und Upgrades. Vendon kann die Dienste, Software, Produkte und andere angebotene Dienste dahingehend aktualisieren, upgraden, ändern und verbessern, dass eine solche Änderung die Art der Dienste oder dessen Funktionalität im wesentlichen nicht beeinträchtigt.
4.2. Einstellung der Funktionen. Vendon kann die Dienste für 24 Stunden pro Monat einstellen, um Wartung, Updates oder Upgrades an den Diensten vorzunehmen. Falls möglich wird Vendon den Händler im Voraus über den Zeitraum informieren, in dem die Dienste unterbrochen sein werden, und wird in angemessener Weise versuchen, die Dienste so schnell wie möglich wieder zugänglich zu machen. In dringenden (kritischen) Fällen kann Vendon die Dienste einstellen, ohne den Händler davor zu informieren.
4.3. Konfiguration. Wenn die Dienste die Installation und Aktivierung (a) zusätzlicher Optionen oder Funktionen, die eine Zahlung zusätzlicher Gebühren erfordern oder (b) Software von Dritten, die nicht gemäß dieser Vereinbarung lizensiert wurden, ermöglichen, ist der Händler für solche Drittpartei-Dienste verantwortlich.
4.4. Technische Unterstützung. Vendon wird dem Händler technische Unterstützung anbieten. E-Mail-Anfragen bezüglich technischen Supports werden jederzeit angenommen und normalerweise während der Geschäftszeiten von Vendon beantwortet.
5. HAFTUNG
5.1. Direkte Schäden. Jede Partei haftet gegenüber der anderen Partei für direkte Schäden, die sich aus oder bezüglich einer Verletzung seiner Pflichten oder seiner Leistungen oder bei Versagen, eine Leistung gemäß dieser Vereinbarung zu erbringen, ergeben.
5.2. Indirekte Schäden. Jede Partei haftet nicht gegenüber der anderen Partei, seinen Kunden und einer Drittpartei für indirekte, spezielle, zufällige und Folgeschäden aus der Verletzung der Vereinbarung, einschließlich aber nicht begrenzt auf Nutzungsausfall, Umsatzausfall, Verluste bei tatsächlichem oder erwarteten Gewinnen und / oder Ansehensverlust.
5.3. Drittparteien. Vendon haftet nicht für nicht verfügbare Dienste und Schäden, die der Händler aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen Dritter bei der Bereitstellung von Diensten, einschließlich Käufern, Mobilfunk-Anbietern, Vertriebspartner von Vendon etc., erleidet.
5.4. Technische Probleme. Der Dienst und die Produkte beinhalten technische Lösungen, bei denen es durchaus der Fall sein kann, dass die Verfügbarkeit des Dienstes unterbrochen wird. Vendon haftet nicht für Aktivitäten von Dritten, wie der Unterbrechung oder Nichtverfügbarkeit von Kommunikationsmitteln oder sonstigem Versagen einer Drittpartei oder anderen Ereignissen, die sich der Kontrolle von Vendon entziehen. Vendon garantiert nicht, dass die Betriebsfähigkeit der Dienste und Produkte ununterbrochen und fehlerfrei verfügbar sind.
5.5. Gesamthaftung. Vendons Gesamthaftung für Verluste, Schäden, Verpflichtungen, Strafen, Urteile und Auslagen, unabhängig von der Form Handlung, die sich aus der Vereinbarung oder der Erfüllung oder Nichterfüllung von Vendon aus diesen Diensten ergeben, ob vertraglich, nach Delikt, Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung, gemäß Gesetz oder anderweitig ergeben, wird die Summe von ____ EUR oder bezahlten Gebühren des Händlers an Vendon für die Zahlungsabwicklung und Überwachungsdienste während der 6 Monaten vor dem Ereignis, die einen solchen Anspruch rechtfertigen (was auch immer weniger ist) nicht übersteigen.
5.6. Endnutzer. Die Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und keine andere Partei, einschließlich die Kunden des Händlers, haben keine Rechte, Ansprüche oder Klagegründe aus der Vereinbarung.
5.7. Zweck. Außer ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen, gibt Vendon keine (a) sonstigen Darstellungen oder Garantien jedweder Art, ausdrücklich oder implizit, bezüglich der Dienste und Produkte und (b) Garantie bezüglich der Ergebnisse, Ausgänge oder Profitabilität angebotener Dienste und bereitgestellter Produkte von Vendon, ab.
5.8. Haftungsfreistellung. Der Händler hält Vendon (einschließlich seiner Direktoren, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, Partner, Vertreter) gegenüber Gebühren, Strafen, Bußgeldern, Verlusten, Haftungsansprüchen und Ansprüchen schadlos (a) die sich aus oder in Verbindung mit einer Verletzung der Pflichten des Händlers unter dieser Vereinbarung oder PCI DSS-Anforderungen ergeben und / oder (b) gegenüber Vendon durch den Käufer, Zahlungskartenunternehmen, Kartenherausgebern, geldwertlosen Zahlungsabwicklern etc. gefordert oder auferlegt werden.
6. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
6.1. „Geistige Eigentumsrechte“ bedeuten Urheberrechte (einschließlich Rechte an Software), Erfindungen, Patente, Handelsmarken, Designs, Domain-Namen, Unternehmensnamen, Rechte an Datenbanken, vertrauliche Informationen wie Handelsgeheimnisse, Fachwissen und alle sonstigen Eigentumsrechte, ganz gleich ob registriert oder nicht registriert, sowie alle äquivalenten Rechte und Schutzformen weltweit, zusammen mit allen Rechten, Interesse oder Lizenz an oder gegenüber einer der vorher benannten, die jetzt oder in Zukunft weltweit bestehen.
6.2. Rechte. Die Software und Dienste enthalten vertrauliche Informationen, geistige Eigentumsrechte und Handelsgeheimnisse. Geistige Eigentumsrechte an allen Diensten, Software, Waren, Produkten, Informationen, Materialien und Arbeiten (einschließlich Software-Entwicklungen und Verbesserungen, Modifikationen an Anwendungen und Einsicht in Daten), die von Vendon entwickelt oder produziert wurden, werden das alleinige und ausschließliche Eigentum von Vendon bleiben.
6.3. Rechte Dritter. Rechte am geistigen Eigentum Dritter, das von Vendon in Verbindung mit der Bereitstellung von Diensten und Produkten lizensiert oder erworben wird, bleibt immer das alleinige und exklusive Eigentum der Drittpartei, vorbehaltlich Endnutzerbedingungen der Drittpartei und Zahlung entsprechender Drittpartei-Lizenzgebühren.
6.4. Empfehlungen. Wenn der Händler Vendon Ideen und Empfehlungen anbietet, stimmt der Händler überein, dass Vendon diese Ideen und Empfehlungen für jeden Zweck frei verwenden darf, einschließlich und ohne Begrenzung auf die Entwicklung, Verbesserung und Marketing von Produkten und Diensten, ohne jegliche Haftung oder Zahlung jedweder Art an den Händler.
7. DATENSCHUTZ
7.1. Aufgaben. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten der Kunden als unabhängige Verantwortliche.
7.2. Compliance. Die Parteien müssen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Vereinbarung und den geltenden Datenschutzgesetzen (einschließlich der DSGVO) verarbeiten und sicherstellen.
7.3. Betroffene Personen. Jede Vertragspartei informiert die betroffene Person und gewährleistet die Ausübung der Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die jeweilige Vertragspartei als unabhängiger Verantwortlicher handelt.
7.4. Anfragen. Erhält eine Vertragspartei eine Anfrage oder eine Reklamation der betroffenen Person, so kommt sie dieser Anfrage bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie als unabhängiger für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vornimmt, nach. Wendet sich die betroffene Person an die Vertragspartei und stellt diese fest, dass sich die Anfrage der betroffenen Person auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die andere Vertragspartei bezieht, so teilt die Vertragspartei, an die sich die betroffene Person gewandt hat, der betroffenen Person mit, dass sie ihre Rechte durch Kontaktaufnahme mit der anderen Vertragspartei geltend machen kann.
7.5. Datensicherheit. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Vertragsparteien sorgen für die Durchführung und Aufrechterhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich des Schutzes vor Datenverletzungen.
8. VERTRAULICHKEIT
8.1. „Vertrauliche Informationen“ bedeuten alle Informationen von oder in Verbindung zum Geschäftszweck, Daten, Systemen, Software, IT-Systemen, Produkten, Finanzen, Geschäftstätigkeiten, Kunden, Gebühren und Preisen, Anlagen, Vermögenswerten oder Angelegenheiten einer Partei, die durch eine Partei an die andere Partei veröffentlicht oder durch die andere Partei während der Bereitstellung von Diensten, ganz gleich ob mündlich, elektronisch oder schriftlich, veröffentlicht wurden.
8.2. Verwendung und Veröffentlichung. Jede Partei darf (a) die vertraulichen Information nur für den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden, (b) vertrauliche Informationen nicht an eine Person außer gemäß dieser Nutzungsbedingungen weitergeben und (c) angemessene Vorkehrungen treffen, um eine unautorisierte Nutzung und Veröffentlichung von vertraulichen Informationen zu vermeiden.
8.3. Autorisierungen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen veröffentlichen: (a) an seine Geschäftsführer, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter, Vertragsnehmer oder Partner, die solche Informationen wissen müssen, um die Rechte der Partei auszuüben oder um deren Pflichten unter oder in Verbindung mit der Vereinbarung auszuüben (die Empfangspartei muss garantieren, dass die Vertreter vertraglich verpflichtet sind, Informationen bezüglich der Bedingungen in gleicher Weise wie die Nutzungsbedingungen vertraulich zu halten), (b) wie es per Gesetz vorgegeben oder durch ein Gericht mit zuständiger Jurisdiktion gefordert wird, (c) in dem Maße, dass ein Teil der vertraulichen Informationen in die Öffentlichkeit gelangt, außer durch die Verletzung der Pflichten einer Partei gemäß dieses Abschnitts, (d) falls die vertraulichen Informationen unabhängig von der Partei entwickelt wurden, ohne Abhängigkeit von vertraulichen Informationen der anderen Partei.
8.4. Verpflichtung. Jede Partei ist gegenüber Verletzungen der Vereinbarung durch einen seiner Vertreter, der / die Zugriff auf vertrauliche Informationen hat / haben, verpflichtet.
8.5. Löschung. Soweit vernünftigerweise durch die andere Partei erforderlich, kann jede Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei löschen oder zurückgeben.
SIA “Vendon”
Attn: Data Protection Officer
Anschrift: Ojāra Vācieša iela 6B,
Rīga, LV-1004,
Lettland
9. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG & AUSSETZUNG
9.1. Laufzeit. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn die Anträge durch Vendon genehmigt wurden und bleibt in Kraft bis sie gemäß dieser Vereinbarung gekündigt wurde.
8.2. Ordentliche Kündigung. Jede Partei hat das Recht, die Vereinbarung einseitig durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei mindestens 60 Tage im Voraus zu kündigen.
9.3. Außerordentliche Kündigung. Jede Partei kann die Vereinbarung sofort und einseitig nach einem der folgenden Ereignisse kündigen: (a) die andere Partei wird in Aktivitäten eingebunden oder ist darin involviert, die der ersten Partei schadet oder wahrscheinlich schaden wird, (b) die andere Partei wird liquidiert, ganz gleich ob freiwillig oder obligatorisch, oder einigt sich mit Kreditgebern, oder erleidet oder nimmt eine ähnliche Handlung aufgrund von Verschuldung auf sich, (c) die andere Partei meldet Insolvenz an oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren, (d) die andere Partei hält Gesetze oder Regierungsvorschriften nicht ein oder beachtet diese nicht oder wird Teil rechtlicher Verfahren, die die Geschäftstätigkeiten oder den guten Ruf der ersten Partei beschädigen oder schaden können, (e) die erste Partei verletzt die Vereinbarung und behebt eine solche Verletzung nicht innerhalb von 10 Tagen nachdem eine solche Verletzung erkannt wurde, (f) der Händler hat seine Pflichten gemäß dieser Vereinbarung gegenüber einer Drittpartei, die an der Zahlungsabwicklung beteiligt ist (einschließlich Käufern), nicht erfüllt oder (g) die Vereinbarung von Vendon mit einer Drittpartei, die an der Zahlungsabwicklung beteiligt ist (einschließlich Käufern), wird gekündigt und es ist nicht möglich, diese Zahlungsabwicklungsdienste ohne eine solche Drittpartei anzubieten.
9.4. Wirksamkeit der Kündigung. Das Recht der Partei zu kündigen darf keine Rechte oder Rechtsmittel beeinträchtigen, die es gemäß dieser Vereinbarung oder nach dem Gesetz hat. Nach der Laufzeit der Vereinbarung bleiben andere Pflichten der Parteien (falls andere für andere Dienste vorhanden sind) wirksam.
9.5. Fortbestehen. Jede Kündigung der Vereinbarung wird keine entstandenen Ansprüche, Rechte oder Pflichten der Parteien (falls zutreffend) beeinflussen. Alle bestehen bleibenden Bestimmungen müssen, um ihren Verwendungszweck zu erfüllen oder die gemäß ihrer Art dazu vorgesehen sind, bei einer solchen Kündigung bestehen zu bleiben, bleiben bestehen, einschließlich und ohne Begrenzung auf die folgenden Bestimmungen: Abschnitt 4 (Haftung), Abschnitt 5 (Geistige Eigentumsrechte), Abschnitt 6 (Vertraulichkeit), Abschnitt 7 (Laufzeit, Kündigung & Aussetzung), Abschnitt 8 (Allgemeine Bestimmungen).
10. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
10.1. Mitteilungen. Alle Mitteilungen gemäß dieser Vereinbarung müssen schriftlich in Englisch verfasst sein und an die in dieser Vereinbarung angegebenen Adressen gesendet werden, da diese von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können. Mitteilung werden als zugestellt angesehen: (a) am Tag der Zustellung, falls persönlich übergeben, (b) am nächsten Geschäftstag, falls per E-Mail gesendet oder (c) am fünften Geschäftstag nach dem Tag der Zusendung, falls per Einschreiben und mit Empfangsbestätigung gesendet.
10.2. Beanstandungen und Ansprüche. Beanstandungen oder Ansprüche durch den Händler bezüglich des Dienstes, Produkts, eines Garantieanspruchs, Verlust, Schäden etc. müssen innerhalb von 30 Tagen kenntlich gemacht werden, es sei denn der Händler bestätigt, dass es keine Beanstandungen gibt.
10.3. Höhere Gewalt. Keine Partei verletzt die Vereinbarung, wenn eine solche Verletzung durch Naturkatastrophe, Krieg, innenpolitische Unruhe, Terrorangriff oder einem ähnlichen, nicht vorhersagbarem Grund verursacht wird, der jenseits der Kontrolle der jeweiligen Partei liegt, außer in dem Ausmaß, dass die verletzende Partei den Grund verschuldet oder verhindert, eine solche Verletzung zu verhindern und vorausgesetzt, dass die Verletzung der Partei nicht vernünftigerweise eine solche Verletzung durch die Nutzung alternativer Quellen, Umgehungslösungen oder anderer Mittel verhindern kann. In solchen Fällen ist die verletzende Partei zu einer ausreichenden Fristverlängerung berechtigt, um ihre Pflichten auszuüben, vorausgesetzt, dass sie sofort schriftliche Mitteilung über die höheren Gewaltereignisses der nicht verletzenden Partei gibt und alle angemessenen Anstrengungen aufwendet, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu lindern.
10.4. Salvatorische Klausel. Wenn eine Bestimmung der Vereinbarung durch ein Gericht mit zuständiger Jurisdiktion als ungültig, illegal oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden wird, müssen die Parteien eine solche Bestimmung ändern, um die Vereinbarung zwischen den Parteien durchsetzbar zu machen. Der verbleibende Teil der Vereinbarung bleibt dadurch unberührt und behält seine volle Gültigkeit.
10.5. Abtretungsverbot. Keine der Parteien darf die Vereinbarung ohne das schriftliche Einverständnis der anderen Partei nicht abtreten.
10.6. Beziehung der Parteien zueinander. Nichts in der Vereinbarung ist dazu bestimmt, eine Vertreterbeziehung, Partnerschaft oder Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Parteien zu schließen. Keine der Parteien hat die Befugnis, explizit oder implizit, die andere Partei bei anderen Pflichten ganz gleich welcher Art einzubinden oder zu verpflichten.
10.7. Änderungen. Alle Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind wirksam, wenn sie schriftlich ausgeführt und durch beide Parteien unterzeichnet wurden.
10.8. Vorherige Vereinbarungen. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Übereinkommen (ob schriftlich oder mündlich) zwischen den Parteien oder des Gegenstands hiervon.
10.9. Verzichtserklärung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird keine Unterlassung oder Verzögerung einer der Parteien, eine fällige und rechtzeitige Erfüllung von Pflichten der anderen Partei zu fordern, als Verzicht einer solchen Pflicht oder einer beliebigen anderen Pflicht gegenwärtig oder in Zukunft oder jedem daraus resultierenden Rechtsmittel für die Verletzung dessen angesehen.
10.10. Anwendbares Recht und Jurisdiktion. Die Vereinbarung und alle nicht vertraglichen Pflichten, die sich aus der Vereinbarung ergeben, werden durch die Gesetze und Vorschriften der Republik Lettlands bestimmt und interpretiert. Die Parteien stimmen unwiderruflich überein, dass die Gerichte der Republik Lettlands alleinige Jurisdiktion zur Lösung von Streitfragen, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche haben, die sich aus dieser Vereinbarung oder dessen Bestehen, Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit ergeben. Die gerichtliche Zuständigkeit wird durch die Anschrift von Vendon zur Zeit der Erfüllung des Anspruchs bestimmt.
10.11. Oberbegriffe. Oberbegriffe der Abschnitt der Vereinbarung werden nur zur Verständlichkeit angegeben und dürfen nicht zur Interpretation der Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet werden.
